Datenschutz

Datenschutz in der Schule: welche KI, welche Daten

DSGVO, Einwilligungsalter und Landesfreigaben verständlich sortiert: Was Lehrkräfte und Schulen bei KI-Werkzeugen und Schülerdaten beachten müssen.

Ein Schild vor drei Datenarten: keine personenbezogenen Daten, anonymisierte Daten und personenbezogene Daten, jeweils mit Ampelfarbe grün, gelb, rot.
Drei Datenarten, drei Regeln. Redaktionelle Grafik. · Eigene Grafik (Redaktion)
Kurz gesagt
  • Grundregel: Keine personenbezogenen Schülerdaten in KI-Werkzeuge, die nicht für die Schule geprüft und freigegeben sind.
  • Bei Einwilligungen in Onlinedienste gilt in Deutschland die Altersgrenze von 16 Jahren; darunter brauchen Eltern zuzustimmen.
  • Die Verantwortung liegt bei Schule und Schulträger als öffentliche Stelle, nicht bei der einzelnen Lehrkraft; die Datenschutzkonferenz liefert die Prüfkriterien.
  • Seit Februar 2025 verpflichtet Artikel 4 der EU-KI-Verordnung Anbieter und Betreiber, für KI-Kompetenz ihrer Nutzer zu sorgen.

Wenn eine Lehrkraft einen Schülertext in einen Chatbot kopiert, passieren zwei Dinge gleichzeitig: Das Modell hilft beim Feedback, und personenbezogene Daten eines Minderjährigen wandern zu einem Anbieter, oft in die USA. Ob das erlaubt ist, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern drei Ebenen: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Schulrecht des Bundeslands und die Nutzungsbedingungen des Anbieters. Dieser Text sortiert die Ebenen so, dass klar wird, wer was entscheiden muss.

Ebene 1: Die DSGVO-Grundregeln

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der Datenschutzaufsichten von Bund und Ländern, hat 2024 eine Orientierungshilfe für KI-Anwendungen veröffentlicht. Ihre Logik lässt sich auf drei Fragen zuspitzen: Ist das Einsatzfeld und sein Zweck vorab festgelegt? Kommt die Anwendung ganz ohne personenbezogene Daten aus? Und gibt es für jede verbleibende Verarbeitung eine Rechtsgrundlage [1]?

Für den Schulalltag heißt das: Der Normalfall sollte der datenfreie Prompt sein. Aufgaben entwerfen, Texte vereinfachen, Beispiele erzeugen – nichts davon braucht Namen, Noten oder Schülertexte. Die DSK nennt zusätzlich besondere Vorsicht bei besonders geschützten Daten (etwa Gesundheit oder Religion, Artikel 9 DSGVO) und verlangt, Ergebnisse auf Richtigkeit und Diskriminierung zu prüfen [1].

Ebene 2: Kinder, Einwilligung und das Alter

Artikel 8 DSGVO regelt, wann Kinder in Onlinedienste selbst einwilligen dürfen: Grundsätzlich ab 16 Jahren; die Mitgliedstaaten durften die Grenze bis auf 13 Jahre absenken [2]. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte fasst die Rechtslage so zusammen: Bei Diensten der Informationsgesellschaft ist eine einwilligungsbasierte Verarbeitung bei Kindern unter 16 Jahren nur rechtmäßig, wenn die Eltern zustimmen [3].

Praktisch folgt daraus: Private Accounts minderjähriger Schüler bei Consumer-Chatbots sind Sache der Eltern und der Anbieterbedingungen. Die Schule kann sich darauf aber nicht verlassen: Wenn KI im Unterricht Pflicht werden soll, muss der Zugang schulisch organisiert und rechtlich abgesichert sein – Einwilligungskonstrukte über Privataccounts sind dafür nach den Kriterien der DSK (Freiwilligkeit!) regelmäßig ungeeignet [1].

Ebene 3: Wer in der Schule was entscheidet

Schulen sind öffentliche Stellen. Für sie gilt eine strengere Logik als für private Nutzer: Sie brauchen für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage, und die Verantwortung tragen Schule und Schulträger – nicht die einzelne Lehrkraft. Die Kultusministerkonferenz hat deshalb vereinbart, Schulen und Schulträgern Hinweise zur rechtskonformen Nutzung von KI-Anwendungen an die Hand zu geben und Prüfverfahren wie „eduCheck digital“ weiterzuentwickeln [4].

In der Praxis läuft die Absicherung meist über schulisch oder landesweit freigegebene Angebote. Das Hamburger Angebot fobizz etwa bietet KI-Werkzeuge an, mit denen nach Angabe des Anbieters auch Schülerinnen und Schüler DSGVO-konform in geschützten Klassenräumen arbeiten können [5]; mehrere Länder lizenzieren solche Angebote für ihre Schulen. Maßgeblich ist immer die Freigabe des eigenen Landes oder Schulträgers, nicht die Werbung des Anbieters.

Redaktionelle Einordnung auf Basis der DSK-Orientierungshilfe [1]. Die konkrete Freigabeliste des Landes geht im Einzelfall vor.
DatenartFreie Consumer-ChatbotsSchulisch freigegebene Werkzeuge
Keine personenbezogenen Daten (Aufgabenideen, Veranschaulichungen)grundsätzlich nutzbarnutzbar
Anonymisierte Inhalte (Schülertext ohne Namen und Rückschlüsse)nur wenn Anonymisierung wirklich wirksam istnutzbar
Personenbezogene Schülerdaten (Namen, Arbeiten, Noten, Verhalten)tabunur im freigegebenen Rahmen
Besonders geschützte Daten (Gesundheit, Religion, Förderstatus)tabugrundsätzlich vermeiden; DSK verlangt besondere Vorsicht [1]

Neu seit 2025: KI-Kompetenz als Pflicht

Mit Artikel 4 der EU-KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 eine eigene Pflicht: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der Menschen sorgen, die diese Systeme in ihrem Auftrag nutzen [6]. Auch eine Schule kann Betreiberin sein. Datenschutz ist damit nicht mehr nur eine Regel-, sondern eine Bildungsfrage: Wer KI einsetzt, soll verstehen, was er tut – was genau der Anspruch dieses Lernpfads ist.

Kurz-Checkliste für den Schulalltag

  1. Gibt es eine Freigabe des Landes oder Schulträgers für dieses Werkzeug? Wenn ja: Bedingungen lesen.
  2. Enthält mein Prompt personenbezogene Daten? Wenn ja: weglassen oder wirksam anonymisieren.
  3. Wäre die Nutzung für Schüler verpflichtend? Dann ist die Privataccount-Einwilligung keine tragfähige Grundlage [1].
  4. Ergebnis vor jeder Verwendung auf Richtigkeit und Diskriminierung prüfen [1].
  5. Bei Unsicherheit: behördliche Datenschutzbeauftragte oder die Landesaufsicht fragen – genau dafür sind sie da.

Methode

Gelesen wurden am 20. Oktober 2026 die DSK-Orientierungshilfe (Inhaltsverzeichnis und Abschnitte 1 und 3), der Gesetzestext des Artikels 8 DSGVO, die Ausführungen der Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Einwilligung Minderjähriger, die KMK-Handlungsempfehlung (Themenbereich 4), die Werkzeug-Seite von fobizz und Artikel 4 der EU-KI-Verordnung. Die Einordnungstabelle ist eine redaktionelle Verdichtung der DSK-Kriterien. Der Text entstand mit KI-Unterstützung und wurde von der Redaktion verantwortet.

Grenzen

Keine Rechtsberatung: Der Text erklärt Grundsätze und ersetzt weder die Prüfung des Einzelfalls noch die Beratung durch Datenschutzbeauftragte oder Aufsichtsbehörden. Schulrecht ist Ländersache; Freigabelisten und Erlasse der Länder ändern sich laufend und wurden nicht einzeln geprüft. Anbieterzusagen (etwa zur DSGVO-Konformität) wurden nur als Anbieterangabe gelesen, nicht auditiert. Stand: 20. Oktober 2026.

Quellen

  1. Orientierungshilfe: Künstliche Intelligenz und Datenschutz (Version 1.0, 6. Mai 2024), Datenschutzkonferenz (abgerufen 2026-10-20) ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
  2. Art. 8 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, dsgvo-gesetz.de (Gesetzestext) (abgerufen 2026-10-20) ↩
  3. Einwilligung (Abschnitt „Besonderer Schutz für Kinder und Jugendliche“), Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (abgerufen 2026-10-20) ↩
  4. Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen (Beschluss vom 10.10.2024), Sekretariat der Kultusministerkonferenz (abgerufen 2026-10-20) ↩
  5. Tools und KI für Schule und Unterricht, fobizz (abgerufen 2026-10-20) ↩
  6. Article 4: AI literacy (gilt seit 2. Februar 2025), EU Artificial Intelligence Act, Verordnung (EU) 2024/1689 (abgerufen 2026-10-20) ↩

Häufige Fragen

Dürfen Schüler privat ChatGPT für Hausaufgaben nutzen?

Privatnutzung ist Sache der Eltern und der Anbieterbedingungen; bei OpenAI liegt das Mindestalter bei 13 Jahren, Minderjährige brauchen die Erlaubnis der Eltern. Datenschutzrechtlich gilt in Deutschland bei Einwilligungen die 16-Jahres-Grenze [2][3]. Das entbindet die Schule aber nicht: Was im Unterricht verlangt wird, muss schulisch abgesichert sein.

Wer haftet, wenn eine Lehrkraft Schülerdaten in einen Chatbot kopiert?

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die öffentliche Stelle, also Schule und Schulträger. Die einzelne Lehrkraft handelt in deren Auftrag und sollte sich an Freigaben halten; grobe eigenmächtige Verstöße können dienstrechtliche Folgen haben. Die faire Antwort des Systems ist deshalb: klare Freigaben und Hinweise statt Einzelverantwortung [4].

Braucht die Schule für jedes KI-Werkzeug eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Nicht automatisch. Die DSK nennt die Folgenabschätzung als Schritt bei der Implementierung, wo die Kriterien des Artikels 35 DSGVO vorliegen können, etwa bei systematischer Auswertung von Leistungsdaten [1]. Für den datenfreien Einsatz zur Materialerstellung ist sie regelmäßig nicht nötig; die Entscheidung trifft die Schulleitung mit dem Datenschutzbeauftragten.

Darf die KI Schülerarbeiten benoten?

Die Leistungsbewertung ist eine hoheitliche Aufgabe der Lehrkraft und bleibt es. Die KMK verweist auf Artikel 22 DSGVO: Bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung muss eine menschliche Letztentscheidung gewährleistet sein; KI kann allenfalls als dokumentierte Korrekturassistenz dienen [4].

Gelten diese Regeln auch für Lehrkräfte-Fortbildungen mit KI?

Grundsätzlich ja, nur einfacher: Erwachsene können selbst einwilligen, und Fortbildungsinhalte enthalten selten Schülerdaten. Sobald echte Unterrichtsbeispiele mit Schülerdaten geübt werden, gelten wieder die Regeln aus der Tabelle oben.

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