Wenn eine Lehrkraft einen Schülertext in einen Chatbot kopiert, passieren zwei Dinge gleichzeitig: Das Modell hilft beim Feedback, und personenbezogene Daten eines Minderjährigen wandern zu einem Anbieter, oft in die USA. Ob das erlaubt ist, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern drei Ebenen: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Schulrecht des Bundeslands und die Nutzungsbedingungen des Anbieters. Dieser Text sortiert die Ebenen so, dass klar wird, wer was entscheiden muss.
Ebene 1: Die DSGVO-Grundregeln
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der Datenschutzaufsichten von Bund und Ländern, hat 2024 eine Orientierungshilfe für KI-Anwendungen veröffentlicht. Ihre Logik lässt sich auf drei Fragen zuspitzen: Ist das Einsatzfeld und sein Zweck vorab festgelegt? Kommt die Anwendung ganz ohne personenbezogene Daten aus? Und gibt es für jede verbleibende Verarbeitung eine Rechtsgrundlage [1]?
Für den Schulalltag heißt das: Der Normalfall sollte der datenfreie Prompt sein. Aufgaben entwerfen, Texte vereinfachen, Beispiele erzeugen – nichts davon braucht Namen, Noten oder Schülertexte. Die DSK nennt zusätzlich besondere Vorsicht bei besonders geschützten Daten (etwa Gesundheit oder Religion, Artikel 9 DSGVO) und verlangt, Ergebnisse auf Richtigkeit und Diskriminierung zu prüfen [1].
Ebene 2: Kinder, Einwilligung und das Alter
Artikel 8 DSGVO regelt, wann Kinder in Onlinedienste selbst einwilligen dürfen: Grundsätzlich ab 16 Jahren; die Mitgliedstaaten durften die Grenze bis auf 13 Jahre absenken [2]. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte fasst die Rechtslage so zusammen: Bei Diensten der Informationsgesellschaft ist eine einwilligungsbasierte Verarbeitung bei Kindern unter 16 Jahren nur rechtmäßig, wenn die Eltern zustimmen [3].
Praktisch folgt daraus: Private Accounts minderjähriger Schüler bei Consumer-Chatbots sind Sache der Eltern und der Anbieterbedingungen. Die Schule kann sich darauf aber nicht verlassen: Wenn KI im Unterricht Pflicht werden soll, muss der Zugang schulisch organisiert und rechtlich abgesichert sein – Einwilligungskonstrukte über Privataccounts sind dafür nach den Kriterien der DSK (Freiwilligkeit!) regelmäßig ungeeignet [1].
Ebene 3: Wer in der Schule was entscheidet
Schulen sind öffentliche Stellen. Für sie gilt eine strengere Logik als für private Nutzer: Sie brauchen für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage, und die Verantwortung tragen Schule und Schulträger – nicht die einzelne Lehrkraft. Die Kultusministerkonferenz hat deshalb vereinbart, Schulen und Schulträgern Hinweise zur rechtskonformen Nutzung von KI-Anwendungen an die Hand zu geben und Prüfverfahren wie „eduCheck digital“ weiterzuentwickeln [4].
In der Praxis läuft die Absicherung meist über schulisch oder landesweit freigegebene Angebote. Das Hamburger Angebot fobizz etwa bietet KI-Werkzeuge an, mit denen nach Angabe des Anbieters auch Schülerinnen und Schüler DSGVO-konform in geschützten Klassenräumen arbeiten können [5]; mehrere Länder lizenzieren solche Angebote für ihre Schulen. Maßgeblich ist immer die Freigabe des eigenen Landes oder Schulträgers, nicht die Werbung des Anbieters.
| Datenart | Freie Consumer-Chatbots | Schulisch freigegebene Werkzeuge |
|---|---|---|
| Keine personenbezogenen Daten (Aufgabenideen, Veranschaulichungen) | grundsätzlich nutzbar | nutzbar |
| Anonymisierte Inhalte (Schülertext ohne Namen und Rückschlüsse) | nur wenn Anonymisierung wirklich wirksam ist | nutzbar |
| Personenbezogene Schülerdaten (Namen, Arbeiten, Noten, Verhalten) | tabu | nur im freigegebenen Rahmen |
| Besonders geschützte Daten (Gesundheit, Religion, Förderstatus) | tabu | grundsätzlich vermeiden; DSK verlangt besondere Vorsicht [1] |
Neu seit 2025: KI-Kompetenz als Pflicht
Mit Artikel 4 der EU-KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 eine eigene Pflicht: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der Menschen sorgen, die diese Systeme in ihrem Auftrag nutzen [6]. Auch eine Schule kann Betreiberin sein. Datenschutz ist damit nicht mehr nur eine Regel-, sondern eine Bildungsfrage: Wer KI einsetzt, soll verstehen, was er tut – was genau der Anspruch dieses Lernpfads ist.
Kurz-Checkliste für den Schulalltag
- Gibt es eine Freigabe des Landes oder Schulträgers für dieses Werkzeug? Wenn ja: Bedingungen lesen.
- Enthält mein Prompt personenbezogene Daten? Wenn ja: weglassen oder wirksam anonymisieren.
- Wäre die Nutzung für Schüler verpflichtend? Dann ist die Privataccount-Einwilligung keine tragfähige Grundlage [1].
- Ergebnis vor jeder Verwendung auf Richtigkeit und Diskriminierung prüfen [1].
- Bei Unsicherheit: behördliche Datenschutzbeauftragte oder die Landesaufsicht fragen – genau dafür sind sie da.
Methode
Gelesen wurden am 20. Oktober 2026 die DSK-Orientierungshilfe (Inhaltsverzeichnis und Abschnitte 1 und 3), der Gesetzestext des Artikels 8 DSGVO, die Ausführungen der Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Einwilligung Minderjähriger, die KMK-Handlungsempfehlung (Themenbereich 4), die Werkzeug-Seite von fobizz und Artikel 4 der EU-KI-Verordnung. Die Einordnungstabelle ist eine redaktionelle Verdichtung der DSK-Kriterien. Der Text entstand mit KI-Unterstützung und wurde von der Redaktion verantwortet.
Grenzen
Keine Rechtsberatung: Der Text erklärt Grundsätze und ersetzt weder die Prüfung des Einzelfalls noch die Beratung durch Datenschutzbeauftragte oder Aufsichtsbehörden. Schulrecht ist Ländersache; Freigabelisten und Erlasse der Länder ändern sich laufend und wurden nicht einzeln geprüft. Anbieterzusagen (etwa zur DSGVO-Konformität) wurden nur als Anbieterangabe gelesen, nicht auditiert. Stand: 20. Oktober 2026.
Quellen
- Orientierungshilfe: Künstliche Intelligenz und Datenschutz (Version 1.0, 6. Mai 2024), Datenschutzkonferenz (abgerufen 2026-10-20) ↩1 ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
- Art. 8 DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, dsgvo-gesetz.de (Gesetzestext) (abgerufen 2026-10-20) ↩
- Einwilligung (Abschnitt „Besonderer Schutz für Kinder und Jugendliche“), Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (abgerufen 2026-10-20) ↩
- Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen (Beschluss vom 10.10.2024), Sekretariat der Kultusministerkonferenz (abgerufen 2026-10-20) ↩
- Tools und KI für Schule und Unterricht, fobizz (abgerufen 2026-10-20) ↩
- Article 4: AI literacy (gilt seit 2. Februar 2025), EU Artificial Intelligence Act, Verordnung (EU) 2024/1689 (abgerufen 2026-10-20) ↩
